Satzung

§ 1 Name und Sitz

  • Der am 01. Juli 1946 in Herbram gegründete Verein führt den Namen Sportverein „Blau-Weiß“ Herbram e.V. und hat seinen Sitz in Lichtenau-Herbram.
  • Die Vereinsfarben sind blau und weiß. Der Verein hat folgendes Emblem:
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen.
  • Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Deutschen Sportbundes sowie der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO (Abgabenordnung, siehe: steuerbegünstigte Zwecke).
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen und Jugendliche unter 18 Jahren mit schriftlichem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter werden. 2) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu stellen. Er entscheidet über die Aufnahme oder die Ablehnung, die unter Angabe von Gründen an den Antragsteller/in in schriftlicher Form zu richten ist.
  • Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied diese Satzung und die Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21-29 BGB an.
  • Es gibt aktive, passive und Ehrenmitglieder. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in Ausübung langjähriger und tatkräftiger Mitarbeit hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Alles weitere regelt die Ehrenordnung.
  • Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Tod,
  • durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Kündigung bis zum 30. November des Kalenderjahres dem Vorstand mitgeteilt werden muss,
  • durch Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Das Mitglied kann dagegen innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4 Beiträge

Von den aktiven und passiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die in der Beitragsordnung festgelegt sind. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und gelten nicht als Satzungsänderung. Im Bedarfsfall kann die Mitgliederversammlung über die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags entscheiden. Weitere Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Einberufung er-folgt durch den Vorstand. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagungsordnung erfolgen. Die ordentliche Mitglieder-versammlung ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres einzuberufen. 2) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • der Jahresbericht
  • der Kassenbericht
  • der Kassenprüfungsbericht
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer/innen (2-jährig)
  • die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagungsordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Falls 1/4 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünschen, ist geheim zu wählen.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen sind nicht zu wer-ten.
  • Die Wahl des engeren Vorstandes erfolgt im jährlichen Turnus. Die jeweiligen Amtszeiten gelten für die Dauer von zwei Jahren.

Der/Die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer/in werden jeweils in Jahren mit ungerader und der/die 2. Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in in Jahren mit gera-der Endziffer gewählt.

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
  • dem engeren Vorstand
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Geschäftsführer/in der/die auch die Protokolle führt
    4. dem/der Kassierer/in
  • dem erweiterten Vorstand
    1. den Mitgliedern des engeren Vorstandes
    2. dem/der Sozial- und Pressewart/in
    3. dem/der Jugendvertreter/in
    4. den Abteilungsvorsitzenden
  • Scheidet ein/e Amtsinhaber/in des engeren Vorstandes aus, kann der erweiterte Vor-stand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen anderen kommissarisch bestellen.
  • Jede Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom Stellvertreter einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte es erforderlich macht oder ein Mit-glied des Vorstandes es beantragt. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen wobei jedes Mitglied stimmberechtigt ist. Ungültige Stimmen und Enthaltungen sind nicht zu werten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  • Alle Vorstandsämter sind ehrenamtlich auszuführen.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder den stell. Vorsitzende/n in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des engeren Vorstandes vertreten.
  • Der engere Vorstand ist zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  • Der/Die Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er/Sie hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen und Versammlungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er/Sie ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen beratend beizuwohnen.

§ 8 Vereinskasse

  • Dem/Der Kassierer/in obliegt die Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vermögens. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen. Im weiteren wird die Kassenführung in der Kassenordnung geregelt.
  • Die ordnungsgemäße Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei, von der Mitgliederversammlung, gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstellen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 9 Abteilungen

  • Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die nach dem Bedürfnis der Mitglieder für ein-zelne Sportarten oder einem besonderen Kreis von Mitgliedern gebildet werden. Durch Beschluss des Vorstandes können Abteilungen aufgelöst oder neu gebildet werden.
  • Abteilungen stellen einen Abteilungsvorstand.
  • Zum Abteilungsvorstand gehören mindestens
  • der/die Abteilungsvorsitzende
  • der/die Stellvertreter/in

§ 10 Jugend

Die Jugend des Sportvereins „Blau-Weiß“ Herbram e. V. führt und verwaltet sich ent-sprechend der Satzung, der Ordnungen und der Jugendordnung selbständig. Sie ent-scheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der/Die Jugendleiter/in oder sein/e Stellvertreter/in sind Mitglied des Vorstandes.

§ 11 Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außeror-dentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Vereinsauflösung ist namentlich vorzunehmen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwe-ckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Darlehen der Mitglieder und den gemeinen Zeitwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinla-gen übersteigt, der Stadt Lichtenau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, dem Ortsteil Herbram zur Verfügung stellt.

§ 13 Ordnungen

Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Ordnungen (Ge-schäftsordnung, Sportordnung usw.) geben, die für die Mitglieder verbindlich aber nicht Gegenstand dieser Satzung sind.

§ 14 Wirksamkeit

Die Mitgliederversammlung hat die vorstehende Satzung am 27. Januar 2001 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn rechtsfähig. Der/Die erste Vorsitzende des Vereins wird ermächtigt, diese Satzung bis zur Eintragung im Vereinsregister zu ergänzen oder abzuändern. Lichtenau-Herbram, 27.01.2001

Manfred Schäfers Guido Hagemeier (1. Vorsitzender) (Geschäftsführer)